Zuständigkeit

Das Sozialgericht Landshut ist zuständig für den Regierungsbezirk Niederbayern mit den Landkreisen Dingolfing-Landau, Deggendorf, Freyung-Grafenau, Kelheim, Landshut, Passau, Regen, Rottal-Inn, Straubing-Bogen sowie den kreisfreien Städten Landshut, Passau und Straubing.

In Angelegenheiten der Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung sowie in allen anderen vertragsärztlichen Streitigkeiten (z.B. Honorarstreitigkeiten) ist das Sozialgericht München zuständig.

Nach den Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit ist die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Verbindungsstelle für die Staaten Kroatien, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Serbien und Mazedonien; ebenso für die Tschechische und die Slowakische Republik sowie für die Republik Österreich. Alle Streitigkeiten aus diesen Abkommen fallen als besondere Zuständigkeit in den Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Landshut.

Gebäude des Sozialgerichts Landshut