Öffentliche Bekanntmachungen
Nach § 75 Abs. 2a SGG kann das Gericht bei einer Beiladung von mehr als 20 Personen durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Solche Beschlüsse finden Sie auf der Web-Seite der Deutschen Sozialgerichtsbarkeit unter www.sozialgerichtsbarkeit.de unter dem Menüpunkt "Mitteilungen" Kategorie "Öffentliche Bekanntmachtung".