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Güterichter in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit

 

Was ist ein Güterichterverfahren?

  • Die Streitbeilegung im Rahmen eines Güterichterverfahrens (§ 278 Abs. 5 Zivilprozessordnung – ZPO - in Verbindung mit § 202 Sozialgerichtsgesetz) ist neben dem streitigen Verfahren möglich.
     
  • Ziel dieses Verfahrens ist es, Streitigkeiten, die bei Gericht bereits anhängig sind, zeitnah statt durch Urteil durch eine von den Parteien selbst erarbeitete Lösung beizulegen.
     
  • Hierzu kann das Gericht die Beteiligten an einen Güterichter verweisen. Der Güterichter ist ein speziell hierfür bestimmter und nicht entscheidungsbefugter Richter.
     
  • Er führt eine oder gegebenenfalls mehrere Güteverhandlungen mit den Beteiligten durch und kann hierbei alle seiner Meinung nach geeigneten Konfliktlösungsmethoden einschließlich der Mediation einsetzen.
     
  • Das Güterichterverfahren eignet sich besonders in den Fällen, in denen die Parteien eine umfassende Lösung des Konflikts herbeiführen und einen langen und aufwändigen Prozess vermeiden wollen.
     
  • Das Güterichterverfahren endet idealerweise mit dem Abschluss einer Vereinbarung, die die Parteien in der Güteverhandlung treffen. Der Güterichter kann die Vereinbarung sogleich in Form eines gerichtlichen Vergleichs protokollieren.
     
  • Der Abschluss der Vereinbarung ist freiwillig. Kommt keine Einigung zustande, wird der Rechtsstreit im streitigen Verfahren weitergeführt. Nachteile entstehen dadurch nicht.
     
  • Häufige Fragen

 

 

Knoten, der gemeinsam von mehreren mit den Fingern gelöst wird