Häufig gestellte Fragen

Wie kommt es zum Güterichterverfahren?

Die Durchführung eines Güterichterverfahrens kann sowohl vom gesetzlichen Richter als auch von einem der Beteiligten oder deren Prozessbevollmächtigten angeregt werden.

Habe ich Nachteile durch die Abgabe an den Güterichter?

Nein. Das Güterichterverfahren ist eine zusätzliche Möglichkeit der Streitbeilegung und eröffnet eine Alternative zum streitigen Gerichtsverfahren. Sofern in der Güteverhandlung keine Einigung erzielt wird, gibt der Güterichter oder die Güterichterin das Verfahren an den gesetzlichen Richter zurück. Da das Güteverfahren in der Regel binnen weniger Wochen abgeschlossen ist, entsteht durch die Abgabe des Verfahrens an den Güterichter oder die Güterichterin meistens keine zeitliche Verzögerung des Rechtsstreits.

Was kann für die Verweisung an den Güterichter oder die Güterichterin sprechen?

In einer Güteverhandlung besteht die Möglichkeit, Störungen in den Beziehungen zu den anderen Beteiligten dauerhaft zu bereinigen. Insbesondere, wenn es Streitpunkte gibt, die nicht zugleich Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits sind, ist das Güteverfahren geeignet, eine einvernehmliche „ganzheitliche“ Lösung zu finden. Der Güterichter oder die Güterichterin sind nicht entscheidungsbefugt, sondern helfen bei der Suche nach einem Konsens, schaffen eine konstruktive Gesprächsbasis und sorgen für einen fairen Umgang der Gesprächsteilnehmer oder Gesprächsteilnehmerinnen miteinander. Der Güterichter oder die Güterichterin sind neutral und unterstützen die Beteiligten.

Was passiert in der Güteverhandlung?

Der Güterichter oder die Güterichterin wird in einem Rechtsstreit nach Verweisung durch den zuständigen Richter bzw. Spruchkörper tätig. Er bzw. sie lädt die Parteien zur Durchführung der Güteverhandlung ein. Es liegt im Ermessen des Güterichters oder der Güterichterin, welche Methode der Konfliktbeilegung beim Güteversuch angewendet wird. In Betracht kommen insbesondere Mediation, Schlichtung oder Moderation bzw. Mischformen dieser Methoden.

Im Rahmen der jeweiligen Konfliktlösungsmethode werden die Hintergründe des Konflikts und verschiedene Lösungsoptionen erarbeitet und mit den Beteiligten erörtert. Die Güteverhandlung ist keine öffentliche Sitzung, d.h. weitere Personen außer den Beteiligten dürfen nur mit Zustimmung aller Beteiligten teilnehmen. Sofern es für die Lösung des Konflikts erforderlich erscheint, kann der Güterichter oder die Güterichterin - mit Zustimmung der Beteiligten - den Kreis der Teilnehmer erweitern.

Im Erfolgsfall endet die Güteverhandlung mit einer für die Beteiligten verbindlichen Vereinbarung. Es besteht die Möglichkeit, die gefundene Lösung als gerichtlichen Vergleich zu protokollieren und den Rechtsstreit damit zu beenden.

Was passiert, wenn im Güterichterverfahren keine Einigung zu Stande kommt?

Ein Scheitern der Verhandlungen hat keine nachteiligen Auswirkungen auf den Rechtsstreit. Das Verfahren wird an den gesetzlichen Richter zurückgegeben und von diesem fortgeführt. Der Güterichter oder die Güterichterin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er bzw. sie wird bei einer gescheiterten Güteverhandlung weder am weiteren Verfahren mitwirken noch seine in der Güteverhandlung gewonnenen Erkenntnisse an den gesetzlichen Richter weitergeben.

Ist für die Güteverhandlung die Vertretung durch einen Rechtsbeistand erforderlich?

Die Begleitung durch einen Rechtsbeistand ist nicht vorgeschrieben. Allerdings gilt es zu bedenken, dass der Güterichter oder die Güterichterin in der Regel keinen Rechtsrat erteilt oder zu den Erfolgsaussichten der Klage Stellung nimmt, insbesondere, wenn eine Mediation durchgeführt wird.

Was kostet das Güterichterverfahren?

Für das Güterichterverfahren werden keine zusätzlichen Gerichtsgebühren erhoben. Sofern ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, können für dessen Teilnahme an der Güteverhandlung zusätzliche Kosten entstehen, die von der Partei in der Regel selbst zu tragen sind.

Knoten, der gemeinsam von mehreren mit den Fingern gelöst wird