Geschäftsverteilung ab 01.01.2024

Südbayernfälle sind Streitsachen aus den Zuständigkeitsbereichen der Sozialgerichte
Augsburg, Landshut, München und Regensburg.

Nordbayernfälle sind Streitsachen aus den Zuständigkeitsbereichen der Sozialgerichte
Bayreuth, Nürnberg und Würzburg.

1. Senat

  1. Südbayern-Fälle:
    Landwirtschaftliche Unfallversicherung (Südbayern-Fälle) einschließlich Selbstverwaltungsangelegenheiten
     
  2. Sonstiges:
    a) Alterssicherung der Landwirte und übrige Aufgaben der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Alterskasse (SVLFG) einschließlich der die SVLFG betreffenden Selbstverwaltungsangelegenheiten

    b) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, in denen der Träger der Landwirtschaftlichen Alterssicherung Beklagter ist, soweit nicht der 2., 3., 17. oder 18. Senat zuständig ist

    c) Streitsachen aus dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

    d) Rechtsstreitigkeiten, die sich in die den anderen Senaten zugewiesenen Aufgaben nicht einreihen lassen.

    e) Entscheidungen aus § 35 Abs.2 SGG und § 10 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter

    f) Entscheidungen aus § 58 SGG

    g) Entscheidungen über Wahlanfechtungen nach § 6 SGG i.V. mit § 21 b Abs.6 GVG, soweit es sich um Wahlanfechtungen bei den Sozialgerichten handelt

    h) Entscheidungen aus § 66 SGB X

    i) Beschwerden gegen Rechtswegverweisungen nach § 17a GVG

2. Senat

  1. Südbayern-Fälle:
    a) Allgemeine Unfallversicherung

    b) Landwirtschaftliche Unfallversicherung Eingänge bis 31.12.2016

    einschließlich der die UV-Träger zu a) und b) betreffenden Selbstverwaltungsangelegenheiten

    c) übrige Aufgaben der Berufsgenossenschaften (z.B. §§ 358 ff SGB III)

    d) Streitsachen aus § 19 Abs.2 EhfG, soweit die Verwaltungszuständigkeit der Unfallkasse des Bundes gegeben ist

    e) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, in denen ein Unfallversicherungsträger Kläger oder Beklagter ist

    zu a) - e)
    mit den End-Nrn. 1 (ab 01.01.2013), 4, 6, 8, 0

    zu a), c), d) und e)
    ohne Eingänge 01.09.2019 bis 30.04.2020

    Für Verfahren, die seit dem 01. Januar 2020 beim Bayer. Landessozialgericht anhängig werden, erfolgt die Verteilung nach Ziff. VII (Turnusverteilung). Für die zum 31.12.2019 bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit entsprechend der zugeteilten Endnummern.

    f) Streitsachen aus § 69 SGB IX a. F. / § 152 SGB IX
    End-Nrn. 3, 6, 7, 8, 9

    Für Verfahren, die seit dem 01. Januar 2020 beim Bayer. Landessozialgericht anhängig werden, erfolgt die Verteilung nach Ziff. VII (Turnusverteilung). Für die zum 31.12.2019 bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit entsprechend der zugeteilten Endnummern.
     
  2. Sonstiges:
    Beschwerden gegen Beschlüsse der SGe nach §§ 61, 111 Abs.1 und § 118 Abs.1 SGG

3. Senat

  1. Südbayern-Fälle:
    a) Allgemeine Unfallversicherung

    b) Landwirtschaftliche Unfallversicherung Eingänge bis 31.12.2018

    einschließlich der die UV-Träger zu a) und b) betreffenden Selbstverwaltungsangelegenheiten

    c) übrige Aufgaben der Berufsgenossenschaften (z.B. §§ 358 ff SGB III)

    d) Streitsachen aus § 19 Abs.2 EhfG, soweit die Verwaltungszuständigkeit der Unfallkasse des Bundes gegeben ist

    e) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, in denen ein  Unfallversicherungsträger Kläger oder Beklagter ist

    zu a) - e)
    mit den End-Nrn. 2, 3, 5, 7, 9

    zu a), c) d) und e)
    Eingänge vom 01.09.2019 bis 30.04.2020 aus dem Bestand des 2. Senats

    Für Verfahren, die seit dem 01. Januar 2020 beim Bayer. Landessozialgericht anhängig werden, erfolgt die Verteilung nach Ziff. VII (Turnusverteilung). Für die zum 31.12.2019 bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit entsprechend der zugeteilten Endnummern.

    f) Streitsachen aus § 69 SGB IX a. F. / § 152 SGB IX:
    mit den End-Nrn. 0, 1 (Eingänge ab 01.01.2013), 2, 4, 5

    Für Verfahren, die ab dem 01. Januar 2020 beim Bayer. Landessozialgericht anhängig werden, erfolgt die Verteilung nach Ziff. VII (Turnusverteilung). Für die zum 31.12.2019 bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit entsprechend der zugeteilten Endnummern.
     
  2. Nordbayernfälle aus dem Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Nürnberg betreffend:
    a) Allgemeine Unfallversicherung

    b) übrige Aufgaben der Berufsgenossenschaften (z.B. §§ 358 ff SGB III)

    c) Streitsachen aus § 19 Abs.2 EhfG, soweit die Verwaltungszuständigkeit der Unfallkasse des Bundes gegeben ist

    d) Ersatz-und Erstattungsstreitsachen, in denen ein Unfallversicherungsträger Kläger oder Beklagter ist.

    Zu a) bis d)
    In der Zeit vom 01.01.22 bis 31.01.22 und 01.03.22 bis 31.12.22 anhängig gewordene Verfahren mit Ausnahme statistisch erledigter Verfahren. Auf die in der Zeit vom 01.01.22 bis 31.12.2022 anhängig gewordenen Verfahren findet die Folgeregelung VI 1a GVPl keine Anwendung.
     
  3. Sonstiges:
    Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens, soweit der 8. Senat ausgeschlossen ist

4. Senat

  1. Südbayern-Fälle
    a) Krankenversicherung einschl. der KrV der Landwirte

    b) Aufgaben der Krankenkassen im Übrigen, ferner die die Krankenversicherungsträger betreffenden Selbstverwaltungsangelegenheiten

    c) Öffentlich-rechtliche Streitsachen aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), in denen die Künstlersozialkasse Beklagte ist

    d) Streitsachen aus § 13 Abs.2 MuSchG

    e) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, soweit nicht ein Träger der Rentenversicherung, der Landwirtschaftlichen Altershilfe oder dem Sozialen Entschädigungsrecht Beklagter oder die Bundesagentur für Arbeit Beklagte ist und soweit nicht der 2. oder 3. Senat zuständig ist

    zu a) bis e)
    mit den End-Nrn. 5, 6, 7, 8, 9

    Für Verfahren, die seit dem 01. Januar 2020 beim Bayer. Landessozialgericht anhängig werden, erfolgt die Verteilung nach Ziff. VII (Turnusverteilung). Für die zum 31.12.2019 bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit entsprechend der zugeteilten Endnummern.

    f) Streitsachen betreffend Drittes, Fünftes und Sechstes Kapitel des SGB XI (Pflegeversicherung)
    mit den End-Nrn. 5, 6, 7, 8, 9 soweit nicht der 5. oder 20. Senat zuständig ist

    2.a. Streitsachen aus dem Recht der Pflegeversicherung einschließlich Selbstverwaltungsangelegenheiten mit den End-Nrn. 5, 6, 7, 8, 9, und mit den End-Nrn. 0 - 4 bis Eingang 31.12.2019 soweit nicht der 5. oder der 20. Senat zuständig ist.

    2.b. Streitigkeiten nach dem BayLPflGG
     
  2. Sonstiges:
    Streitsachen aus § 7 Abs. 3 und § 9 EhfG

5. Senat

  1. Südbayern-Fälle
    a) Krankenversicherung einschl. der KrV der Landwirte

    b) Aufgaben der Krankenkassen im Übrigen, ferner die die Krankenversicherungsträger betreffenden Selbstverwaltungsangelegenheiten

    c) Öffentlich-rechtliche Streitsachen aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), in denen die Künstlersozialkasse Beklagte ist

    d) Streitsachen aus § 13 Abs.2 MuSchG

    e) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, soweit nicht ein Träger der Rentenversicherung, der Landwirtschaftlichen Altershilfe oder dem Sozialen Entschädigungsrecht Beklagter oder die Bundesagentur für Arbeit Beklagte ist und soweit nicht der 2. oder 3. Senat zuständig ist

    zu a) bis e)
    mit den End-Nrn. 0, 1, 2, 3, 4

    Für Verfahren, die seit dem 01. Januar 2020 beim Bayer. Landessozialgericht anhängig werden, erfolgt die Verteilung nach Ziff. VII (Turnusverteilung). Für die zum 31.12.2019 bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit entsprechend der zugeteilten Endnummern.

    f) Streitsachen betreffend Drittes, Fünftes und Sechstes Kapitel des SGB XI (Pflegeversicherung)
    mit den End-Nrn. 0, 1, 2, 3, 4, soweit nicht der 4. oder 20. Senat zuständig ist
     
  2. Streitsachen aus dem Recht der Pflegeversicherung einschließlich Selbstverwaltungsangelegenheiten
    mit den Endnummern 0, 1, 2, 3, 4
    ab Eingang 01.01.2021 und
    Bestand des 4. Senats aus den Eingängen vom 01.01.2020 bis 31.12.2020
    soweit nicht der 4. oder der 20. Senat zuständig ist

6. Senat

  1. Südbayern-Fälle:
    a) Allgemeine Rentenversicherung (AR)
    einschließlich der die AR betreffenden Selbstverwaltungsangelegenheiten

    b) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, in denen ein Träger der AR Beklagter ist, soweit nicht der 2. oder 3. Senat zuständig ist

    Die Verteilung der Neueingänge erfolgt nach Ziffer VII (Turnusverteilung)
     
  2. Sonstiges:
    a) Streitsachen aus den Prüfungstätigkeiten nach §§ 28 p und 28 q SGB IV

    b) Streitsachen aus § 7a SGB IV

    c) Streitsachen aus § 10 EhfG

    Die Verteilung zu a) und b) erfolgt nach Ziffer VII (Turnusverteilung).

7. Senat

  1. Südbayern-Fälle:
    1.1 Streitsachen aus dem SGB II

    Die Verteilung der Neueingänge erfolgt nach Ziffer VII (Turnusverteilung)

    1. 2. Streitsachen nach § 6a und § 6b BKGG
     
  2. Antragsverfahren nach § 55a SGG
     
  3. Sonstiges:
    a) Streitsachen aus den Prüfungstätigkeiten nach §§ 28 p und 28 q SGB IV

    b) Streitsachen aus § 7a SGB IV

    zu a) und b)
    Die Verteilung der Neueingänge erfolgt nach Ziffer VII (Turnusverteilung)
     
  4. Nordbayern-Fälle
    vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 eingegangene Berufungen aus dem Fachbereich Sozialhilfe (SGB XII), bei denen das SG Nürnberg erstinstanzlich entschieden hat, einschließlich von Beschwerden und ER-Verfahren als Folgeverfahren i.S.v. VI 1a GVPl in Bezug auf nach diesen Berufungen bis zum 31.12.2022 eingegangene Verfahren.

    Auf ab dem 01.01.2023 anhängig werdende Verfahren findet die Folgeregelung VI 1a GVPl hinsichtlich der dann beim 7. Senat bereits anhängigen Verfahren keine Anwendung. Für Folgeverfahren zu vor dem 01.01.2021 anhängig gewordenen Verfahren verbleibt es bei der Folgeregelung VI 1a GVPl.

8. Senat

  1. Südbayern-Fälle:
    Streitsachen aus dem SGB XII einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
     
  2. Sonstiges:
    a) Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens

    b) Streitsachen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz soweit nicht der 19. Senat zuständig ist. Neu eingehende Nordbayern-Streitsachen nur bis zum 31.03.2024

9. Senat

  1. Südbayern-Fälle:
    a) Arbeitsförderung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (BA), einschließlich der Streitsachen aus § 19 Abs.2 EhfG, soweit die Verwaltungszuständigkeit der BA gegeben ist und nicht der 7. oder 16. Senat zuständig ist.

    b) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, in denen die BA Beklagte ist, soweit nicht der 2. oder 3. Senat zuständig ist

    c) Streitsachen in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

    d) Allgemeine Unfallversicherung

    e) übrige Aufgaben der Berufsgenossenschaften (z.B. §§ 358 ff SGB III)

    f) Streitsachen aus § 19 Abs.2 EhfG, soweit die Verwaltungszuständigkeit der Unfallkasse des Bundes gegeben ist

    g) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, in denen ein Unfallversicherungsträger Kläger oder Beklagter ist

    zu d) - g)
    ohne Eingänge 2017

    Für Verfahren, die ab dem 01. Januar 2020 beim Bayer. Landessozialgericht anhängig werden, erfolgt die Verteilung nach Ziff. VII (Turnusverteilung). Für die zum 31.12.2019 bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit entsprechend der zugeteilten Endnummern.
     
  2. Nordbayernfälle aus dem Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Nürnberg betreffend:
    a) Allgemeine Unfallversicherung

    b) übrige Aufgaben der Berufsgenossenschaften (z.B. §§ 358 ff SGB III)

    c) Streitsachen aus § 19 Abs.2 EhfG, soweit die Verwaltungszuständigkeit der Unfallkasse des Bundes gegeben ist

    d) Ersatz-und Erstattungsstreitsachen, in denen ein Unfallversicherungsträger Kläger oder Beklagter ist.

    Zu a) bis d)
    mit den Endziffern 2, 3, 4, 6, soweit die Verfahren in der Zeit vom 1.Januar 2015 bis 28. Februar 2019 anhängig geworden sind und nicht in der Zeit vom 1. März 2019 bis zum 24.06.2019 bereits zu einem Termin geladen wor-den sind, sowie in der Zeit vom 01.02.22 bis 28.02.22 anhängig gewordene Verfahren mit Ausnahme statistisch erledigter Verfahren. Auf die in der Zeit vom 01.02.22 bis 28.02.2022 anhängig gewordenen Verfahren findet die Folgeregelung VI 1a GVPl keine Anwendung.
     
  3. Sonstiges:
    a) Streitsachen aus dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG -) und aus dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz, aus dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz BayBtGG), aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie aus dem Bayerischen Familiengeldgesetz und aus dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG)

    b) Beschwerden gegen Entscheidungen aus § 60 Abs.1 SGG, soweit es sich um Ablehnungen von Richtern der SGs handelt

10. Senat

Nordbayern-Fälle:
a) Arbeitsförderung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (BA), einschließlich der Streitsachen aus § 19 Abs.2 EhfG, soweit die Verwaltungszuständigkeit der BA gegeben ist

b) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, in denen die BA Beklagte ist, soweit nicht der 17. oder 18. Senat zuständig ist

c) Streitsachen in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Sonstige Aufgabe
Streitsachen aus § 15 EhfG

11. Senat

Nordbayern-Fälle:

Streitsachen aus dem SGB II

Streitsachen nach § 6a und § 6b BKGG ab Eingang 01.01.2021

Streitsachen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz; Neueingänge ab 01.04.2024

12. Senat

  1. Südbayern-Fälle
    a) Krankenversicherung einschl. der KrV der Landwirte

    b) Aufgaben der Krankenkassen im Übrigen, ferner die die Krankenversicherungsträger betreffenden Selbstverwaltungsangelegenheiten

    c) Öffentlich-rechtliche Streitsachen aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), in denen die Künstlersozialkasse Beklagte ist

    d) Streitsachen aus § 13 Abs.2 MuSchG

    e) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, soweit nicht ein Träger der Rentenversicherung, der Landwirtschaftlichen Altershilfe oder dem Sozialen Entschädigungsrecht Beklagter oder die Bundesagentur für Arbeit Beklagte ist und soweit nicht der 2. oder 3. Senat zuständig ist

    zu a) bis e)
    Eingänge ab 01.01.2021;
    alle RiLSG zum 31.12.2020 gemäß der internen Geschäftsverteilung des 4. Senats übertragenen Verfahren

    Die Verteilung der Neueingänge erfolgt nach Ziffer VII (Turnusverteilung)
     
  2. Vertrags(zahn)arztrecht
     
  3. Sonstiges:
    a) Entscheidungen aus § 189 Abs. 2 SGG und § 4 Abs. 1 JVEG

    b) Erinnerungen nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG im Berufungsverfahren

    c) Beschwerden nach
    1. § 4 Abs. 3 JVEG
    2. § 56 Abs.2 RVG, § 128 Abs. 4 BRAGO sowie allgemein, wenn eine Festsetzung außergerichtlicher Kosten unmittelbarer Beschwerdegegenstand ist
    3. § 59 RVG
    d) Streitsachen betreffend die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

    e) Erinnerungen und Beschwerden nach § 66 GKG

13. Senat

  1. Südbayern-Fälle
    a) Allgemeine Rentenversicherung (AR) einschließlich der die AR betreffenden Selbstverwaltungsangelegenheiten

    b) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, in denen ein Träger der AR Beklagter ist, soweit nicht der 2. oder 3. Senat zuständig ist

    Die Verteilung der Neueingänge erfolgt nach Ziffer VII (Turnusverteilung)
     
  2. Nord- und Südbayern-Fälle
    a) Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (gesetzliche Rentenversicherung)

    b) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, in denen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Beklagte ist, soweit nicht der 2., 3. oder 17. Senat zuständig ist

    c) Streitsachen aus dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz), soweit ein Versorgungsträger Beklagter ist, sowie aus dem Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen (Versorgungsruhensgesetz) einschließlich des Bestandes des 1. Senats am 31.12.2020
     
  3. Sonstiges:
    Entscheidungen über Wahlanfechtungen nach § 6 SGG i.V. mit § 21 b Abs.6 GVG, soweit es sich um Wahlanfechtungen beim BayLSG handelt

14. Senat

  1. Südbayern-Fälle:
    a) Allgemeine Rentenversicherung (AR)
    einschließlich der die Träger der AR betreffenden Selbstverwaltungsangelegenheiten
    einschließlich des Bestands des 1. Senats am 31.12.2020

    b) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, in denen ein Träger der AR Beklagter ist, soweit nicht der 2. oder 3. Senat zuständig ist

    Die Verteilung der Neueingänge erfolgt nach Ziffer VII (Turnusverteilung)
     
  2. Nordbayern-Fälle aus dem Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Nürnberg betreffend
    a) Allgemeine Rentenversicherung (AR)
    einschließlich der die Träger der AR betreffenden Selbstverwaltungsangelegenheiten

    b) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, in denen ein Träger der AR Beklagter ist, soweit nicht der 17. oder 18. Senat zuständig ist

    mit Eingang beim LSG im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021
     
  3. Sonstiges:
    a) Kindergeldrecht mit Ausnahme der Streitigkeiten nach § 6a und 6b BKGG

    b) Streitsachen aus den Prüfungstätigkeiten nach §§ 28 p und 28 q SGB IV

    c) Streitsachen aus § 7a SGB IV

    zu b) und c)
    Die Verteilung der Neueingänge erfolgt nach Ziffer VII (Turnusverteilung)

15. Senat

Südbayern-Fälle:

  1. Soziales Entschädigungsrecht und Soldatenversorgung
    Eingänge bis 31.12.2023
     
  2. Streitsachen aus dem SGB II
    einschließlich des Bestands des 9. Senats am 31.12.2016

    Die Verteilung der Neueingänge erfolgt nach Ziffer VII (Turnusverteilung).
     
  3. Sonstiges; Eingänge bis 31.12.2023

    a) Öffentlich-rechtliche Streitsachen aus dem HHG, soweit das Gesetz von den Versorgungsbehörden durchgeführt wird, auch beim Zusammentreffen mit Ansprüchen aus dem Sozialen Entschädigungsrecht

    b) Streitsachen aus dem
    - Strafrechtlichen RehabilitierungsG vom 01.07.97 (BGBl I S. 1613 ff)
    - Verwaltungsrechtlichen RehabilitierungsG vom 01.07.97 (BGBl I S. 1620 ff)

    c) Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (UBG)

    d) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, in denen ein Land, vertreten durch das jeweilige Landesversorgungsamt bzw. Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), oder nach dem SVG der Bund, vertreten durch die zuständige Wehrbereichsverwaltung, Beklagter ist, soweit nicht der 2., 3., 17. oder 18. Senat zuständig ist

    e) Streitsachen betr. Pflegegeld für Zivilblinde bzw. Blindengeld, auch nach den Landesblindengeldgesetzen der Länder

    f) Streitsachen nach § 9 Abs.2 des Unterstützungsabschlussgesetzes (UntAbschlG)

    g) Streitsachen nach Art. 1 § 25 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht (Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 1. SED-UnBerG)

    h) Streitsachen nach Art. 1 § 16 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht (Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 2.SED-UnBerG)

    i) Streitsachen aus dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der KOV für Berechtigte im Ausland (BWKGAusl.) sowie aus dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der KOV (BWK)

    j) Streitsachen nach § 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

    k) Streitsachen aus dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

    l) Streitsachen aus §§ 47, 51 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG)

    m) Streitsachen aus § 12 des Gesetzes über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz - AntiDHG)
     
  4. Streitigkeiten gemäß SGB XIV
    Eingänge ab 01.01.2024

16. Senat

  1. Südbayern-Fälle:
    Streitsachen aus dem SGB II

    Die Verteilung der Neueingänge erfolgt nach Ziffer VII
     
  2. Sonstiges:
    a) Streitsachen aus den Prüfungstätigkeiten nach §§ 28 p und 28 q SGB IV

    b) Streitsachen aus § 7a SGB IV einschließlich der Berufungen

    Die Verteilung der Neueingänge erfolgt nach Ziffer VII

17. Senat

Nordbayern-Fälle:
a) Allgemeine Unfallversicherung

b) Landwirtschaftliche Unfallversicherung

einschließlich der die UV-Träger zu a) und b) betreffenden Selbstverwaltungsangelegenheiten

c) übrige Aufgaben der Berufsgenossenschaften (z.B. §§ 358 ff SGB III)

d) Streitsachen aus § 19 Abs.2 EhfG, soweit die Verwaltungszuständigkeit der Unfallkasse des Bundes gegeben ist

e) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, in denen ein Unfallversicherungsträger Kläger oder Beklagter ist

Ausgenommen sind die Nordbayernfälle zu a) bis e) mit den Endnummern 2, 3, 4, 6 mit erstinstanzlicher Zustän-digkeit des Sozialgerichts Nürnberg und die in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2019 anhängig ge-worden sind, es sei denn die Streitsachen sind in der Zeit vom 1. März 2019 bis zum 24.06.2019 bereits zu einem Termin geladen worden, sowie Nordbayernfälle zu a) bis e), bei denen das SG Nürnberg erstinstanzlich entschie-den hat, und die in der Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 anhängig geworden sind, soweit sie dem 3. Senat oder 9. Senat zugewiesen sind.

18. Senat

Nordbayern-Fälle:

1. Streitsachen aus dem SGB IX a. F. / § 152 SGB IX

2. Streitigkeiten gemäß SGB XIV; Eingänge ab 01.01.2024

3. Sonstiges; Eingänge bis 31.12.2023

a) Soziales Entschädigungsrecht und Soldatenversorgung mit Eingang ab 01.01.2015

b) Öffentlich-rechtliche Streitsachen aus dem HHG, soweit das Gesetz von den Versorgungsbehörden durchgeführt wird, auch beim Zusammentreffen mit Ansprüchen aus dem Sozialen Entschädigungsrecht

c) Streitsachen aus dem
- Strafrechtlichen RehabilitierungsG vom 01.07.97 (BGBl I S. 1613 ff)
- Verwaltungsrechtlichen RehabilitierungsG vom 01.07.97 (BGBl I S. 1620 ff)

d) Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (UBG)

e) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, in denen ein Land, vertreten durch das jeweilige Landesversorgungsamt bzw. Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), oder nach dem SVG der Bund, vertreten durch die zuständige Wehrbereichsverwaltung, Beklagter ist, soweit nicht der 17. Senat zuständig ist

f) Streitsachen nach § 9 Abs.2 des Unterstützungsabschlussgesetzes (UntAbschlG)

g) Streitsachen nach Art. 1 § 25 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht (Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 1. SED-UnBerG)

h) Streitsachen nach Art. 1 § 16 Abs.2 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht (Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 2.SED-UnBerG)

i) Streitsachen aus dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der KOV für Berechtigte im Ausland (BWKGAusl.) sowie aus dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der KOV (BWK)

j) Streitsachen nach § 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

k) Streitsachen aus dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

l) Streitsachen aus §§ 47, 51 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG)

m) Streitsachen aus § 12 des Gesetzes über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C- Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz – AntiDHG)

19. Senat

Nordbayern-Fälle:

  1. Rentenversicherung
    a) Allgemeine Rentenversicherung (AR)
    einschließlich der die Träger der AR betreffenden Selbstverwaltungsangelegenheiten

    b) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, in denen ein Träger der AR Beklagter ist, soweit nicht der 17. oder 18. Senat zuständig ist

    zu a) und b)
    ausgenommen sind vom SG Nürnberg entschiedene Verfahren mit Eingang beim LSG im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021
     
  2. Streitsachen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz mit Eingang beim LSG bis 31.12.2021; auf die bis zum 31.12.2021 anhängig gewordenen Verfahren findet die Folgeregelung VI 1a des Geschäftsverteilungsplans Anwendung

20. Senat

  1. Nordbayern-Fälle:
    a) Krankenversicherung einschl. der KrV der Landwirte

    b) Aufgaben der Krankenkassen im Übrigen, ferner die die Krankenversicherungsträger betreffenden Selbstverwaltungsangelegenheiten

    c) Öffentlich-rechtliche Streitsachen aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), in denen die Künstlersozialkasse Beklagte ist

    d) Streitsachen aus § 13 Abs.2 MuSchG

    e) Ersatz- und Erstattungsstreitsachen, soweit nicht ein Träger der Rentenversicherung, der Landwirtschaftlichen Altershilfe oder dem Sozialen Entschädigungsrecht Beklagter oder die Bundesagentur für Arbeit Beklagte ist und soweit nicht der 17. Senat zuständig ist

    f) Streitsachen betreffend Drittes, Fünftes und Sechstes Kapitel des SGB XI (Pflegeversicherung)

    zu a) bis f) soweit nicht der 4. oder der 5. Senat zuständig ist.

    g) Streitsachen aus dem SGB XII einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches soweit nicht der 7. Senat zuständig ist
Fassade des Bayer. Landessozialgerichts in München, Ludwigstraße 15