Rechtsantragsstelle

Die häufigsten Fragen zur Antragstellung

Was kann zu Protokoll gegeben werden?

In der Rechtsantragsstelle können zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klagen erhoben oder Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt werden. Bei Bedarf kann bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz eine Begründung in angemessenem Umfang aufgenommen werden.

Den im weiteren Verfahren anfallenden Schriftverkehr einschließlich der Klagebegründung haben die Beteiligten selbst zu führen.

Was sollte mitgebracht werden?

Bitte bringen Sie alle das Verfahren betreffenden Unterlagen mit, insbesondere in Anfechtungssachen den angefochtenen Bescheid und (für eine Klage) den Widerspruchsbescheid, den Sie anfechten möchten. Wenn möglich bringen Sie bitte auch eine Kopie des Bescheides (und ggf. des Widerspruchsbescheides) für das Gericht mit.

Sofern eine Klage oder ein Antrag nicht in eigenem Namen, sondern im Namen einer anderen Person gestellt werden soll, ist eine Vollmacht oder ein sonstiger Vertretungsnachweis dieser Person erforderlich. Auch sollen Sie sich in einem solchen Fall ausweisen können.

Ist eine Rechtsberatung möglich?

Es wird darauf hingewiesen, dass in der Rechtsantragsstelle keine Rechtsberatung erfolgen darf. Dazu sind nur Personen legitimiert, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten übertragen wurde (in erster Linie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte).

Können auch Personen zur Rechtsantragsstelle kommen, die kein Deutsch sprechen?

Personen, die kein oder nicht ausreichend Deutsch sprechen, sollten jemanden mitbringen, der für sie übersetzen kann. Vom Gericht wird nur dann ein Dolmetscher gestellt, wenn es im Laufe eines Prozesses zu einer mündlichen Verhandlung kommen sollte. Auch alle Schreiben, die Sie einreichen, sollen in deutscher Sprache geschrieben sein. Wenn Sie Originaldokumente vorlegen, die in fremder Sprache verfasst sind, sollten Sie eine Übersetzung beifügen.

Kann ich meine Klage / meinen Antrag auch selber schreiben?

Es besteht weder ein Anwaltszwang noch müssen Sie den Antrag in der Rechtsantragsstelle zu Protokoll geben. Sie können eine Klage oder einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch selbst schreiben und per Post, per Fax, durch Einwurf in den Hausbriefkasten oder über den elektronischen Rechtsverkehr beim Sozialgericht einreichen. Die Einreichung mittels E-Mail ist unzulässig. Informationen wie Sie digital mit dem Gericht kommunizieren können finden Sie in den Hinweisen zum elektronischen Rechtsverkehr.

Fügen Sie bitte unbedingt eine Kopie des angefochtenen Bescheides (und ggf. des Widerspruchsbescheids) und eine Kopie Ihrer Klage / Ihres Antrages bei.

Kann ich meine Klage / meinen Antrag auch per E-Mail einreichen?

Die Einreichung mittels E-Mail ist unzulässig, jedoch steht auch Bürgern der elektronische Rechtsverkehr zur Verfügung. Informationen wie Sie digital mit dem Gericht kommunizieren können finden Sie in den Hinweisen zum elektronischen Rechtsverkehr.

Welche Rechtsantragstelle ist für mich zuständig?

Das für Ihre Klage/Ihren Antrag zuständige Sozialgericht können Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid sehen oder – falls es einen Widerspruchsbescheid noch nicht gibt – im Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder ermitteln. Im Zweifel wenden Sie sich an das Sozialgericht in Ihrem Regierungsbezirk.

Tippende Finger auf einer Computer-Tastatur