Allgemeine Hinweise über das Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit
Sie haben bei einer Verwaltungsbehörde (z.B. Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, usw.) einen Antrag gestellt. Über den Antrag ist entschieden worden, aber Sie sind mit der Entscheidung nicht einverstanden. Was Sie nun gegen diese ablehnende Entscheidung unternehmen können, soll Ihnen in den nachfolgenden Hinweisen dargestellt werden.
Widerspruch
Wenn Sie mit der Entscheidung einer Behörde nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Widerspruch einlegen.
Der Bescheid der Behörde enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese sollten Sie aufmerksam lesen. Darin steht, wie und wo Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen können. Im Widerspruchsverfahren befasst sich die Behörde nochmals mit Ihrem Anliegen. Versuchen Sie die ablehnenden Argumente der Behörde zu entkräften. Oft kann die Sache damit schon in Ihrem Sinne geregelt werden.
Wenn Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann, erlässt die Behörde einen Widerspruchsbescheid, der neben der Begründung der Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss. Diese nennt Ihnen das Sozialgericht, bei dem Sie innerhalb eines Monats Klage erheben können
Klage
Viele Menschen haben in ihrem Leben noch nichts mit Gerichten zu tun gehabt. Die meisten sind froh darüber. Manche haben sogar Angst vor Gerichten. Dazu besteht aber keine Veranlassung. Denn die Gerichte sind für die Bürgerinnen und Bürger da. Das gilt insbesondere für die Sozialgerichte. Rechtsschutz bei einem unabhängigen Gericht zu suchen, ist durch das Grundgesetz garantiert. Der Gesetzgeber hat den Zugang zu den Sozialgerichten erleichtert. Deshalb kann jeder selbst Klage erheben durch ein eigenes Schreiben an das Sozialgericht. In dem Schreiben muss aufgeführt sein, wer Sie sind, was Sie begehren und gegen welche Behörde genau sich die Klage richtet. Sie können im Bereich Formulare ein Muster für die Erhebung einer Klage herunterladen und am Computer ausfüllen. Man kann dies selbstverständlich auch durch Rechtsanwälte oder zugelassene Rechtsbeistände vornehmen lassen. Auch Gewerkschaften oder andere sozial- oder berufspolitische Verbände unterstützen ihre Mitglieder bei der Prozessführung.
Die Klage kann schriftlich, über den elektronischen Rechtsverkehr oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Einreichung einer Klage mittels E-Mail ist unzulässig. Informationen, wie Sie digital mit dem Gericht kommunizieren können, finden Sie in den Hinweisen zum elektronischen Rechtsverkehr.
Grundsätzlich ist vor den Sozialgerichten die Klage gegen einen Verwaltungsakt erst nach einem Vorverfahren (sogenanntes Widerspruchsverfahren) zulässig, das mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen wird.
Berufung und Beschwerde
Hat ein Sozialgericht ein Urteil oder einen Gerichtsbescheid erlassen und Sie sind damit nicht einverstanden, können Sie dagegen unter Umständen Berufung einlegen. Sofern Sie ein Rechtsmittel einlegen können, ist der Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, aus der sich Genaueres ergibt.
Die Berufungseinlegung erfolgt durch ein Schreiben an das Landessozialgericht. In dem Schreiben muss aufgeführt sein, wer Sie sind, was Sie begehren und gegen welches Urteil des Sozialgerichts sich die Berufung richtet. Sie können im Bereich Formulare ein Muster für die Einlegung einer Berufung herunterladen und am Computer ausfüllen. Man kann dies selbstverständlich auch durch Rechtsanwälte oder zugelassene Rechtsbeistände vornehmen lassen. Auch Gewerkschaften oder andere sozial- oder berufspolitische Verbände unterstützen ihre Mitglieder bei der Prozessführung.
Die Berufung kann schriftlich, über den elektronischen Rechtsverkehr oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Einlegung mittels E-Mail ist unzulässig. Informationen wie Sie digital mit dem Gericht kommunizieren können finden Sie in den Hinweisen zum elektronischen Rechtsverkehr.
Dasselbe gilt für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts. Die Beschwerde ist aber nicht gegen alle Beschlüsse zulässig. Ob eine Beschwerde zulässig ist, wird im Beschluss ausdrücklich angegeben.
Eilantrag
Die Bearbeitung Ihres Antrags oder Ihres Widerspruchs durch die Behörde oder Ihrer Klage durch das Sozialgericht kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung kann dazu führen, dass Ihnen erhebliche Nachteile entstehen. Zum Beispiel kann ohne die sofortige Auszahlung der beantragten Leistung eine finanzielle Notlage entstehen. In diesem Fall können Sie beim Sozialgericht einen Eilantrag (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) stellen und Ihre Notlage oder die Ihnen drohenden Nachteile darlegen. Das Sozialgericht prüft dann, ob es eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache treffen kann, um den Eintritt von Nachteilen abzuwenden. Das für Ihren Antrag zuständige Sozialgericht können Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid sehen oder – falls es einen Widerspruchsbescheid noch nicht gibt – im Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder.
Bitte berücksichtigen Sie, dass ein Eilantrag zum Sozialgericht einen rechtzeitigen Widerspruch oder eine rechtzeitige Klage nicht ersetzen kann. Sie können im Bereich Formulare ein Muster für einen Eilantrag herunterladen und am Computer ausfüllen.
Ein Eilantrag kann schriftlich, über den elektronischen Rechtsverkehr oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Einreichung mittels E-Mail ist unzulässig. Wir empfehlen, insbesondere in eilbedürftigen Sachen diesen digitalen Weg zu nutzen, um Postlaufzeiten abzukürzen. Informationen wie Sie digital mit dem Gericht kommunizieren können finden Sie in den Hinweisen zum elektronischen Rechtsverkehr.