Ehrenamtliche Richter
Was ist ein ehrenamtlicher Richter?
Bei jeder öffentlichen Verhandlung eines Sozialgerichts oder Landessozialgerichts ist die Richterbank neben den Berufsrichtern mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.
Der ehrenamtliche Richter übt als Vertreter des Volkes neben dem Berufsrichter "das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht" aus (Definition aus § 30 GVG).
Wer kann ehrenamtlicher Richter werden?
Ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht kann werden, wer Deutscher ist, das 25. Lebensjahr vollendet hat und nicht aus bestimmten Gründen vom Amt ausgeschlossen ist. Die Ausschlussgründe finden Sie hier. Die ehrenamtlichen Richter sollen – je nach Sachgebiet, in dem sie eingesetzt werden – bestimmten Personengruppen angehören. Bei Angelegenheiten der Sozialversicherung soll beispielsweise jeweils ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Versicherten mitwirken und einer aus dem Kreis der Arbeitgeber.
Wo kann man sich bewerben?
Eine direkte Bewerbung beim Sozialgericht oder beim Landessozialgericht ist leider nicht möglich, denn ehrenamtliche Richter werden nur auf Grund von Vorschlagslisten berufen. Die Vorschlagslisten werden von Vereinigungen und Verbänden aufgestellt, die in § 14 SGG aufgezählt sind. In Bayern sind das unter anderem:
- Deutscher Gewerkschaftsbund (Listen der Versicherten)
- Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (Listen der Arbeitgeber)
- Sozialverband VdK Deutschland e. V. (Listen der behinderten Menschen)
Wenn Sie Arzt sind und als ehrenamtlicher Richter im Fachgebiet "Vertragsarztrecht" mitwirken möchten:
Wie lange dauert eine Amtszeit?
Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter erfolgt für fünf Jahre. Danach ist eine erneute Berufung möglich und üblich. Vor ihrer ersten mündlichen Verhandlung werden die ehrenamtlichen Richter durch den Vorsitzenden der Kammer vereidigt.
Welche Rechte haben ehrenamtliche Richter?
Die ehrenamtlichen Richter haben die gleichen Rechte wie die Berufsrichter. Das heißt, sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (siehe Art 97 GG). Sie wirken bei allen Handlungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung mit, insbesondere bei der Urteilsfindung. Bei der Abstimmung, welches Urteil gefällt werden soll, haben sie das gleiche Stimmrecht wie der Berufsrichter.
Ehrenamtliche Richter dürfen bei ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Sie dürfen deswegen auch nicht benachteiligt werden (siehe § 20 SGG).
Die ehrenamtlichen Richter erhalten keine Vergütung. Sie werden jedoch für ihre Tätigkeit nach §§ 15 ff JVEG entschädigt. Das heißt, sie erhalten u.a. Fahrtkosten, Aufwendungen und Verdienstausfall bis zu einer bestimmten Höhe erstattet.
Welche Pflichten haben ehrenamtliche Richter?
Zu den Pflichten der ehrenamtlichen Richter gehört es, ihr Amt anzutreten, zu den Verhandlungen pünktlich zu erscheinen und sich an der Beratung und Abstimmung aktiv zu beteiligen. Sie werden zu den Verhandlungen rechtzeitig geladen. Wenn sie verhindert sind, müssen sie das Gericht so schnell wie möglich darüber informieren. Andernfalls kann ein Ordnungsgeld verhängt und können dem Fernbleibenden die entstandenen Kosten auferlegt werden, (siehe § 21 SGG).Eine der grundlegendsten Pflichten ist es, nach Außen Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und Abstimmungen wahren.