Zuständigkeit
Das Bayerische Landessozialgericht als Berufungsgericht entscheidet über eingelegte Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Gerichte erster Instanz.
Aufgrund der Verordnung der Bayer. Staatsregierung vom 2.5.1995 wurde eine Zweigstelle des Bayerischen Landessozialgerichts in Schweinfurt eingerichtet.
Die jeweilige Zuständigkeit ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Bayerischen Landessozialgerichts