Zuständigkeit
Das Sozialgericht Augsburg ist zuständig für den Regierungsbezirk Schwaben mit den Landkreisen Aichach-Friedberg, Augsburg, Dillingen a.d. Donau, Donau-Ries, Günzburg, Lindau, Neu-Ulm, Oberallgäu, Ostallgäu, Unterallgäu sowie den kreisfreien Städten Augsburg, Kaufbeuren, Kempten und Memmingen.
In Angelegenheiten der Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung sowie in allen anderen vertragsärztlichen Streitigkeiten (z.B. Honorarstreitigkeiten) ist das Sozialgericht München zuständig.
Nach dem deutsch-italienischem Sozialversicherungsabkommen ist die Deutsche Rentenversicherung Schwaben Verbindungsstelle. Alle Streitigkeiten aus diesem Abkommen fallen als besondere Zuständigkeit in den Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Augsburg.