Elektronischer Rechtsverkehr
Allgemeine Hinweise
E-Mails dürfen die Gerichte nicht annehmen, weil die Identität der Absenderin oder des Absenders nicht sicher festgestellt werden kann. De-Mail können die Gerichte ab dem 01.12.2024 nicht mehr nutzen.
Es stehen aber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, mit den Gerichten unkompliziert und rechtssicher elektronisch zu kommunizieren. Weitere Informationen finden Sie hier:
Was ist der Elektronische Rechtsverkehr?
Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) bedeutet, dass Dokumente oder Akten, die bislang ausgedruckt und in Papierform per Post oder Fax versandt werden mussten, in ihrer elektronischen Form übersandt werden. Beispielsweise müssen Sie einen mit Microsoft Word erstellten Schriftsatz nicht mehr ausdrucken und zur Post aufgeben, sondern Sie können stattdessen das Dokument in eine PDF-Datei umwandeln und an das Gericht übersenden. Im Gegenzug können die Gerichte im Rahmen des ERV elektronische Dokumente an Sie übersenden. Sie erhalten dann beispielsweise Schriftsätze der Gegenseite oder gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen als elektronische Dokumente und können diese auf Ihrem PC speichern.
Rechtliche Grundlagen
- § 65a SGG: gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr; Definition der sicheren Übermittlungswege
- § 65d SGG: gesetzliche Grundlage zur aktiven ERV-Nutzungspflicht für bestimmte Prozessbeteiligte
- Rechtsverordnung
Spezielle rechtliche Grundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr sind in der der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 geregelt. - Technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sind in der Bekanntmachung nach § 5 ERVV geregelt.
EGVP SAFE-ID Adressen der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit
Bayer. Landessozialgericht
safe-sp1-1400589659747-015539967
Für das Bayer. Landessozialgericht in München und
die Zweigstelle in Schweinfurt gilt die gleiche SAFE-ID
Sozialgericht Augsburg
safe-sp1-1450172531666-015988757
Sozialgericht Bayreuth
safe-sp1-1450186973199-015989825
Sozialgericht Landshut
safe-sp1-1450187670569-015989855
Sozialgericht München
safe-sp1-1400596851847-015540811
Sozialgericht Nürnberg
safe-sp1-1450188440508-015989900
Sozialgericht Regensburg
safe-sp1-1450251254601-015990505
Sozialgericht Würzburg
safe-sp1-1450257668610-015990780
Allgemeine Anforderungen an die elektronische Kommunikation
Bei Nichtbeachtung der folgenden Anforderungen kann die elektronisch eingereichte Nachricht beanstandet werden und sie muss erneut verändert eingereicht werden. Dadurch können Fristen versäumt werden.
- Bitte reichen Sie alle Schriftsätze immer als separate Dokumente im Anhang zur Nachricht ein. Die Nachricht selbst (beA, beBPO usw.) dient lediglich als elektronischer Briefumschlag.
- Dokumente müssen druckbar im Dateiformat PDF (Portable Document Format) übermittelt werden. In Ausnahmefällen ist die Übermittlung im Dateiformat TIFF (Tag Image File Format) zugelassen. Näheres hierzu regelt § 2 ERVV.
- Die Dokumente müssen die von der Bundesregierung nach § 5 ERVV bekannt gemachten technischen Voraussetzungen erfüllen.
- Der Übermittler ist dafür verantwortlich, dass die Nachricht selbst und die angehängten Dateien keine schädlichen aktiven Komponenten (Viren, Trojaner, Würmer etc.) enthalten. Eine Datei mit schädlichen aktiven Komponenten gilt auch dann als nicht zugegangen, wenn die Datei im Übrigen den von der Bundesregierung festgelegten Formaten entspricht.
Bitte beachten Sie auch die folgenden Bearbeitungshinweise:
- Dateinamen dürfen ausschließlich bestehen aus:
- max. 90 Zeichen (einschließlich Dateiendungen)
- Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß,
- Ziffern
- den Zeichen Unterstrich und Minus,
- Punkten, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen, und
- einer logischen Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden
- Die Dateinamen sollen außerdem einen Rückschluss auf den Inhalt der Datei zulassen (»sprechender Dateiname«, z.B. Klage.pdf).
- Für jedes Verfahren muss eine eigene Nachricht erstellt und übermittelt werden.
- Bitte geben Sie bei allen Nachrichten im Feld "Betreff" das Aktenzeichen des Gerichts an, soweit es bereits bekannt ist. Ansonsten geben Sie dort bitte schlagwortartig die jeweilige Verfahrensart (z.B. Klage, Revisionsschrift, Beschwerde) an.
- Die EGVP-Felder "Bezug" und "Nachricht" sind nicht zu verwenden. Sie werden vom Gericht nicht ausgelesen!
- Die zu übersendenden Dateien sollen eine möglichst geringe Größe aufweisen. Eingescannter Text muss gut lesbar sein. Die Dateigröße wird u.a. durch Einstellung der Scanner-Auflösung (regelmäßig sind 100 oder 200 dpi ausreichend) und durch die Wahl der richtigen Scanner-Einstellung (schwarz-weiß, nicht Grautöne) gesteuert. Geringe Dateigrößen erleichtern die Übersendung. Aufgrund zu schwacher oder unscharfer Schrift nicht oder nur äußerst schwer lesbare Texte werden beanstandet. Dadurch können Fristen versäumt werden.
- Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) zu versehen, sofern sie nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg (insb. beA, beBPo) an das Gericht gesandt werden. Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur zu finden. Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden. Sie sind einzeln zu signieren.
- Die im Rahmen der elektronischen Übermittlung erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Dokumente in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung (Viren o.ä.) bestehen.
Aus der von Ihnen verwendeten Software können sich weitere technische Beschränkungen (z.B. Mengenbegrenzungen) oder Erfordernisse ergeben.
Technische Anforderungen an die elektronischen Dokumente
Die technischen Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente werden von der Bundesregierung im Bundesanzeiger und auf der Internetseite Gesetze im Internet bekannt gemacht.
Dazu gehören:
- die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;
- die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
- die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;
- die zulässigen physischen Datenträger;
- die Einzelheiten der Anbringung einer ggf. erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument (§ 5 Abs. 1 ERVV).
Die detaillierten technischen Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sind in der Bekanntmachung zu § 5 ERVV geregelt.
Aktuelle (Stör-)Meldungen zu EGVP
Aktuelle Störmeldungen zum EGVP finden Sie hier.