Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare

Rechtsanwälte (ab 01.01.2026 auch Steuerberater und Notare) sind nach § 65d Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet, der Sozialgerichtsbarkeit vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Hierfür sind z.B.

als sichere Übermittlungswege zu nutzen.

Ggf. können nach Ziff. 4 der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVB) in der jeweils geltenden Fassung auch zugelassene physische Datenträger Verwendung finden, beispielsweise wenn die Inhalte für eine elektronische Übermittlung zu groß sind.

Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung auf einem anderen sicheren Übermittlungsweg oder nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Voraussetzungen

Einmalig

Einrichtung des beA, BAG, beSt oder beN über die jeweilige Berufskammer

Identifizierung

Sicherer Login im besonderen elektronischen Postfach

Dateiformate

  • PDF
  • TIFF (für Dokumente, deren Inhalt im PDF-Format nicht darstellbar ist)

Technische Details: Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVB) in der jeweils geltenden Fassung

Unterschrift

  • Unterzeichner versendet selbst: eingetippter Name am Ende des Schreibens ausreichend
  • Versand durch Dritte (z.B. Sekretariat oder Vertreter): qualifizierte elektronische Signatur des Unterzeichners oder des Vertreters unter dem Schriftsatz erforderlich
  • Versand aus einem BAG: qualifizierte elektronische Signatur des Unterzeichners empfohlen, auch wenn er selbst aus dem BAG versendet

Antwortmöglichkeit durch das Gericht

Ja

Falls das Gericht zum Zwecke der Zustellung ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) anfordert, dann kann es über das beA abgegeben werden.

Wird durch einen Schriftsatz, der über ein besonderes persönliches Postfach eingereicht wird, ein neues Verfahren eröffnet, trägt das Gericht für dieses Verfahren das Postfach ein, aus dem der Schriftsatz übersandt wurde. Der gesamte weitere Schriftverkehr wird in diesem Verfahren dann an dieses Postfach versandt. Falls der Schriftverkehr über ein anderes Postfach innerhalb der Kanzlei oder an ein BAG abgewickelt werden soll, müsste dies dem Gericht mitgeteilt werden.