Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare
Rechtsanwälte (ab 01.01.2026 auch Steuerberater und Notare) sind nach § 65d Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet, der Sozialgerichtsbarkeit vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Hierfür sind z.B.
- das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA),
- das besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften (BAG),
- das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) oder
- das besondere elektronische Notarpostfach (beN)
als sichere Übermittlungswege zu nutzen.
Ggf. können nach Ziff. 4 der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVB) in der jeweils geltenden Fassung auch zugelassene physische Datenträger Verwendung finden, beispielsweise wenn die Inhalte für eine elektronische Übermittlung zu groß sind.
Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung auf einem anderen sicheren Übermittlungsweg oder nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Voraussetzungen
Einmalig |
Einrichtung des beA, BAG, beSt oder beN über die jeweilige Berufskammer |
Identifizierung |
Sicherer Login im besonderen elektronischen Postfach |
Dateiformate |
Technische Details: Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVB) in der jeweils geltenden Fassung |
Unterschrift |
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Antwortmöglichkeit durch das Gericht |
Ja Falls das Gericht zum Zwecke der Zustellung ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) anfordert, dann kann es über das beA abgegeben werden. Wird durch einen Schriftsatz, der über ein besonderes persönliches Postfach eingereicht wird, ein neues Verfahren eröffnet, trägt das Gericht für dieses Verfahren das Postfach ein, aus dem der Schriftsatz übersandt wurde. Der gesamte weitere Schriftverkehr wird in diesem Verfahren dann an dieses Postfach versandt. Falls der Schriftverkehr über ein anderes Postfach innerhalb der Kanzlei oder an ein BAG abgewickelt werden soll, müsste dies dem Gericht mitgeteilt werden. |