Sozialleistungsträger und Behörden
Sozialleistungsträger und Behörden sind nach § 65d Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet, der Sozialgerichtsbarkeit vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Übermittlungswege
Es wird das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) empfohlen. Die Nachrichten sind Ende-zu-Ende-verschlüsselt und die Identitäten sämtlicher Postfachinhaber überprüft. Zur Wahrung der Schriftform reicht es deshalb aus, wenn das Schreiben mit dem (eingetippten) Namen des Verfassers abgeschlossen wird. Sozialleistungsträger und Behörden können auf diese Weise also wirksam Anträge stellen, Klagen erheben, Schriftsätze und Nachweise einreichen, Akten vorlegen, Rechtsmittel einlegen und Prozesserklärungen abgeben, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden zu müssen.
Darüber hinaus können Sozialleistungsträger und Behörden auch EGVP (nur mit qualifizierter elektronischer Signatur) nutzen.
Ggf. können nach Ziff. 4 der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVB) in der jeweils geltenden Fassung auch zugelassene physische Datenträger Verwendung finden, beispielsweise wenn die Inhalte für eine elektronische Übermittlung zu groß sind.
Anforderungen an elektronische Schriftstücke
Zur Übermittlung elektronischer Schriftstücke müssen einige Vorgaben erfüllt werden (u.a. Dateiformate, Dateinamen, maschinenlesbarer XML-Strukturdatensatz).
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.lsg.bayern.de/service/erv/index.php
Anforderungen an die elektronische Aktenübermittlung
Akten müssen grundsätzlich nicht elektronisch vorgelegt werden. Die Bayerische Sozialgerichtsbarkeit ist aber im Zuge der Digitalisierung des Gerichtsverfahrens sehr daran interessiert, von Sozialleistungsträgern und Behörden elektronische Akten entgegenzunehmen. Hierfür werden – entsprechend des Leitfadens der Arbeitsgruppe „IT-Standards in der Justiz“ der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz - folgende Anforderungen gestellt:
- eAkte in Form von fortlaufend paginierten, OCR-erkannten Einzeldokumenten im PDF-Format mit XJustiz-Strukturdatensatz
- Hilfsweise vorübergehend: eAkte in Form einer fortlaufend paginierten, OCR-erkannten GesamtPDF-Datei mit einem aussagekräftigen Lesezeichen für jedes enthaltene Aktendokument
Bitte achten Sie darauf, dass nach der XJustiz-Spezifikation in der XML-Datei xjustiz_nachricht.xml Aktendokumente auch als solche deklariert werden müssen, indem sie dem sog. Aktenknoten „<akte>“ (und nicht dem sog. Dokumentenknoten „<dokument>“) zugeordnet werden. Ein zugleich mit der eAkte übermitteltes Zuleitungsschreiben („Anbei übersenden wir die Akte.“) muss als <anschreiben> referenziert werden, damit die übermittelte Nachricht bei den Gerichten maschinell richtig verarbeitet werden kann.
Voraussetzungen des besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo)
Einmalig |
Einrichtung eines beBPo |
Identifizierung |
Sicherer Login einer nutzungsberechtigten Person im beBPo |
Dateiformate |
Schriftverkehr:
Akten:
Technische Details: Bekanntmachung |
Unterschrift |
Eingetippter Name am Ende des Schreibens ausreichend |
Antwortmöglichkeit durch das Gericht |
Ja Falls das Gericht zum Zwecke der Zustellung ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) anfordert, dann kann es über das beBPo abgegeben werden. |