Sachverständige, Gutachter und Ärzte
E-Mails dürfen die Gerichte nicht annehmen, weil die Identität der Absenderin oder des Absenders nicht sicher festgestellt werden kann. De-Mail können die Gerichte nicht mehr nutzen.
Sachverständige, Gutachter und Ärzte können aber für den Schriftverkehr mit den Gerichten verschiedene sichere elektronische Übermittlungswege nutzen. Das Gericht kommuniziert mit Rechtsanwälten und der Beklagtenseite ausschließlich elektronisch, so dass den Parteien ein in Papierform eingereichtes Gutachten nicht im Original zur Verfügung gestellt wird, sondern nur in eingescannter Form. Das Gericht empfiehlt deshalb, Gutachten nach Möglichkeit elektronisch zu übermitteln, damit das Gutachten den Parteien ohne Qualitätsverluste zur Verfügung gestellt werden kann.
Mein Justizpostfach
Sachverständige, Gutachter und Ärzte können über das kostenlose Mein Justizpostfach des Bundes (MJP) mit den Gerichten kommunizieren. Die Nachrichten sind Ende-zu-Ende-verschlüsselt und die Identitäten sämtlicher Postfachinhaber überprüft.
Zur Wahrung der Schriftform reicht es aus, wenn Sie Ihre Schreiben mit dem (eingetippten) Namen abschließen und aus Ihrem eigenen MJP versenden. So können Sie beispielsweise Gutachtensaufträge oder Befundberichtsanforderungen elektronisch empfangen, Empfangsbekenntnisse abgeben und Ihre Gutachten oder Befundberichte nebst Kostenrechnung an das Gericht übermitteln, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden zu müssen.
Voraussetzungen
Einmalig |
Registrierung beim Dienst „Mein Justizpostfach“ |
Identifizierung |
Sicherer Login im MJP |
Dateiformate |
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Unterschrift |
Bei Gutachten und Stellungnahmen wird empfohlen, am Ende des Dokuments zusätzlich eine eingescannte Unterschrift als Bild einzufügen. So ist auch bei einem möglichen Ausdruck Ihre Urheberschaft ohne weiteres erkennbar. |
Antwortmöglichkeit durch das Gericht |
Ja |
Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)
Sachverständige, Gutachter und Ärzte können über ein eBO mit den Gerichten kommunizieren. Die Nachrichten sind Ende-zu-Ende-verschlüsselt und die Identitäten sämtlicher Postfachinhaber überprüft. Damit ist Ihre Identität sichergestellt, so dass es zur Wahrung der Schriftform ausreicht, wenn Sie Ihre Schreiben mit dem (eingetippten) Namen abschließen. So können Sie beispielsweise Gutachtensaufträge oder Befundberichtsanforderungen elektronisch empfangen, Empfangsbekenntnisse abgeben und Ihre Gutachten oder Befundberichte nebst Kostenrechnung an das Gericht übermitteln, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden zu müssen.
Voraussetzungen
Einmalig |
Einrichtung eines (kostenpflichtigen) eBO bei einem eBO-Anbieter, dort einmalige Identifizierung durch
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Identifizierung |
Sicherer Login im eBO-Postfach |
Dateiformate |
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Unterschrift |
Bei Gutachten und Stellungnahmen wird empfohlen, am Ende des Dokuments zusätzlich eine eingescannte Unterschrift als Bild einzufügen. So ist auch bei einem möglichen Ausdruck Ihre Urheberschaft ohne weiteres erkennbar. |
Antwortmöglichkeit durch das Gericht |
Ja Falls das Gericht zum Zwecke der Zustellung ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) anfordert, dann kann es über das eBO abgegeben werden. |