Sachverständige, Gutachter und Ärzte

E-Mails dürfen die Gerichte nicht annehmen, weil die Identität der Absenderin oder des Absenders nicht sicher festgestellt werden kann. De-Mail können die Gerichte ab dem 01.12.2024 nicht mehr nutzen.

Sachverständige, Gutachter und Ärzte können aber für den Schriftverkehr mit den Gerichten verschiedene sichere elektronische Übermittlungswege nutzen. Das Gericht kommuniziert mit Rechtsanwälten und der Beklagtenseite ausschließlich elektronisch, so dass den Parteien ein in Papierform eingereichtes Gutachten nicht im Original zur Verfügung gestellt wird, sondern nur in eingescannter Form.  Das Gericht empfiehlt deshalb, Gutachten nach Möglichkeit elektronisch zu übermitteln, damit das Gutachten den Parteien ohne Qualitätsverluste zur Verfügung gestellt werden kann.

Mein Justizpostfach

Sachverständige, Gutachter und Ärzte können über das kostenlose Mein Justizpostfach des Bundes (MJP) mit den Gerichten kommunizieren. Die Nachrichten sind Ende-zu-Ende-verschlüsselt und die Identitäten sämtlicher Postfachinhaber überprüft.

Zur Wahrung der Schriftform reicht es aus, wenn Sie Ihre Schreiben mit dem (eingetippten) Namen abschließen und aus Ihrem eigenen MJP versenden. So können Sie beispielsweise Gutachtensaufträge oder Befundberichtsanforderungen elektronisch empfangen, Empfangsbekenntnisse abgeben und Ihre Gutachten oder Befundberichte nebst Kostenrechnung an das Gericht übermitteln, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden zu müssen.

Voraussetzungen

Einmalig

Registrierung beim Dienst „Mein Justizpostfach“

Identifizierung

Sicherer Login im MJP

Dateiformate

  • PDF: Es empfiehlt sich direkt aus dem Textverarbeitungsprogramm ein PDF zu erzeugen.
  • TIFF (für Dokumente, deren Inhalt im PDF-Format nicht darstellbar ist)

Unterschrift

  • Unterzeichner versendet aus seinem eigenen MJP: eingetippter Name am Ende des Schreibens ausreichend
  • Versand aus einem fremden Postfach (z.B. durch Vertreter, Sekretariat…): qualifizierte elektronische Signatur des Unterzeichners unter dem Schriftsatz erforderlich

Bei Gutachten und Stellungnahmen wird empfohlen, am Ende des Dokuments zusätzlich eine eingescannte Unterschrift als Bild einzufügen. So ist auch bei einem möglichen Ausdruck Ihre Urheberschaft ohne weiteres erkennbar.

Antwortmöglichkeit durch das Gericht

Ja

Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)

Sachverständige, Gutachter und Ärzte können über ein eBO mit den Gerichten kommunizieren. Die Nachrichten sind Ende-zu-Ende-verschlüsselt und die Identitäten sämtlicher Postfachinhaber überprüft. Damit ist Ihre Identität sichergestellt, so dass es zur Wahrung der Schriftform ausreicht, wenn Sie Ihre Schreiben mit dem (eingetippten) Namen abschließen. So können Sie beispielsweise Gutachtensaufträge oder Befundberichtsanforderungen elektronisch empfangen, Empfangsbekenntnisse abgeben und Ihre Gutachten oder Befundberichte nebst Kostenrechnung an das Gericht übermitteln, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden zu müssen.

Voraussetzungen

Einmalig

Einrichtung eines (kostenpflichtigen) eBO bei einem eBO-Anbieter, dort einmalige Identifizierung durch

  • eID-Funktion des Personalausweises oder
  • beglaubigte Identitätsbestätigung eines Notariats (die eBO-Software stellt die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung)

Identifizierung

Sicherer Login im eBO-Postfach

Dateiformate

  • PDF: Es empfiehlt sich direkt aus dem Textverarbeitungsprogramm ein PDF zu erzeugen.
  • TIFF oder Originalformat für Dokumente, deren Inhalt im PDF-Format nicht darstellbar ist.

Unterschrift

  • Unterzeichner versendet aus seinem eigenen eBO: eingetippter Name am Ende des Schreibens ausreichend
  • Versand durch Dritte aus einem fremden Postfach (z.B. durch Vertreter, Sekretariat…): qualifizierte elektronische Signatur des Unterzeichners unter dem Schriftsatz erforderlich

Bei Gutachten und Stellungnahmen wird empfohlen, am Ende des Dokuments zusätzlich eine eingescannte Unterschrift als Bild einzufügen. So ist auch bei einem möglichen Ausdruck Ihre Urheberschaft ohne weiteres erkennbar.

Antwortmöglichkeit durch das Gericht

Ja

Falls das Gericht zum Zwecke der Zustellung ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) anfordert, dann kann es über das eBO abgegeben werden.