Privatrechtliche Organisationen, Vereine und Verbände

E-Mails dürfen die Gerichte nicht annehmen, weil die Identität der Absenderin oder des Absenders nicht sicher festgestellt werden kann. De-Mail können die Gerichte nicht mehr nutzen.

Privatrechtliche Organisationen, Vereine und Verbände  können ihre Schreiben aber elektronisch bei Gericht einreichen. Ab dem 01.01.2026 besteht für alle vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten grundsätzlich eine gesetzliche Pflicht hierzu (§ 65d Satz 2 Sozialgerichtsgesetz n.F.).

Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)

Privatrechtliche Organisationen, Vereine und Verbände können über ein eBO mit den Gerichten kommunizieren. Die Nachrichten sind Ende-zu-Ende-verschlüsselt und die Identitäten sämtlicher Postfachinhaber überprüft. Damit ist Ihre Identität sichergestellt, so dass es zur Wahrung der Schriftform ausreicht, wenn Sie Ihre Schreiben mit dem (eingetippten) Namen abschließen. Sie können auf diese Weise also wirksam für die von Ihnen Vertretenen Anträge stellen, Klagen erheben, Schriftsätze und Nachweise einreichen, Rechtsmittel einlegen und Prozesserklärungen abgeben, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden zu müssen.

Voraussetzungen

Einmalig

Einrichtung eines (kostenpflichtigen) eBO bei einem eBO-Anbieter, dort einmalige Identifizierung durch

Identifizierung

Sicherer Login im eBO-Postfach

Dateiformate

  • PDF
  • TIFF (für Dokumente, deren Inhalt im PDF-Format nicht darstellbar ist)

Unterschrift

  • Unterzeichner versendet aus dem eBO der eigenen Organisation: eingetippter Name am Ende des Schreibens ausreichend
  • Versand aus einem fremden Postfach (z.B. durch Vertreter): qualifizierte elektronische Signatur des Unterzeichners unter dem Schriftsatz erforderlich

Antwortmöglichkeit durch das Gericht

Ja

Falls das Gericht zum Zwecke der Zustellung ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) anfordert, dann kann es über das eBO abgegeben werden.