Dolmetscher und Übersetzer

E-Mails dürfen die Gerichte nicht annehmen, weil die Identität der Absenderin oder des Absenders nicht sicher festgestellt werden kann. De-Mail können die Gerichte nicht mehr nutzen.

Dolmetscher und Übersetzer können den Schriftverkehr mit den Gerichten auf folgenden Wegen elektronisch abwickeln:

Mein Justizpostfach

Dolmetscher und Übersetzer können über das kostenlose Mein Justizpostfach des Bundes (MJP) mit den Gerichten kommunizieren. Die Nachrichten sind Ende-zu-Ende-verschlüsselt und die Identitäten sämtlicher Postfachinhaber überprüft.

Zur Wahrung der Schriftform reicht es aus, wenn Sie Ihre Schreiben mit dem (eingetippten) Namen abschließen und aus Ihrem eigenen MJP versenden. So können Sie beispielsweise Ladungen elektronisch empfangen, Empfangsbekenntnisse abgeben und Übersetzungen nebst Kostenrechnung an das Gericht übermitteln, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden zu müssen.

Voraussetzungen

Einmalig

Registrierung beim Dienst „Mein Justizpostfach“

Identifizierung

Sicherer Login im MJP

Dateiformate

  • PDF
  • TIFF (für Dokumente, deren Inhalt im PDF-Format nicht darstellbar ist)

Unterschrift

  • Unterzeichner versendet aus seinem eigenen MJP: eingetippter Name am Ende des Schreibens ausreichend
  • Versand aus einem fremden Postfach (z.B. durch Vertreter, Sekretariat…): qualifizierte elektronische Signatur des Unterzeichners unter dem Schriftsatz erforderlich

Antwortmöglichkeit durch das Gericht

Ja

Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)

Dolmetscher und Übersetzer können über ein eBO mit den Gerichten kommunizieren. Die Nachrichten sind Ende-zu-Ende-verschlüsselt und die Identitäten sämtlicher Postfachinhaber überprüft. Damit ist Ihre Identität sichergestellt, so dass es zur Wahrung der Schriftform ausreicht, wenn Sie Ihre Schreiben mit dem (eingetippten) Namen abschließen. So können Sie beispielsweise Ladungen elektronisch empfangen, Empfangsbekenntnisse abgeben und Übersetzungen nebst Kostenrechnung an das Gericht übermitteln, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden zu müssen.

Voraussetzungen

Einmalig

Einrichtung eines (kostenpflichtigen) eBO bei einem eBO-Anbieter, dort einmalige Identifizierung durch

  • eID-Funktion des Personalausweises oder
  • beglaubigte Identitätsbestätigung eines Notariats (die eBO-Software stellt die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung)

Identifizierung

Sicherer Login im eBO-Postfach

Dateiformate

  • PDF
  • TIFF (für Dokumente, deren Inhalt im PDF-Format nicht darstellbar ist)

Unterschrift

  • Unterzeichner versendet aus seinem eigenen eBO bzw. dem eBO der eigenen Organisation: eingetippter Name am Ende des Schreibens ausreichend
  • Versand durch Dritte aus einem fremden Postfach (z.B. durch Vertreter, Sekretariat…): qualifizierte elektronische Signatur des Unterzeichners unter dem Schriftsatz erforderlich

Bei schriftlichen Übersetzungen wird empfohlen, am Ende des Dokuments zusätzlich eine eingescannte Unterschrift als Bild einzufügen. So ist auch bei einem möglichen Ausdruck Ihre Urheberschaft ohne weiteres erkennbar.

Antwortmöglichkeit durch das Gericht

Ja

Falls das Gericht zum Zwecke der Zustellung ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) anfordert, dann kann es über das eBO abgegeben werden.